Die Krankenversicherung zur Grundversorgung sowie die etwaigen Zusatzversicherungen können vom Versicherten in der Regel in jedem Jahr gekündigt werden. Bei einer gewünschten Kündigung der Versicherung zur Grundversorgung aufgrund eines Versicherungswechsels sind festgelegte Regelungen zu beachten. Die Kündigungsfristen und -termine zur Zusatzversicherung können sich jedoch voneinander unterscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung zur Grundversorgung und die Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen wurden, denn Abschluss und Kündigung sind unabhängig voneinander möglich.

Die Versicherungsprämien zur Grundversorgung unterliegen gesetzlichen Abläufen. Das Bundesamt für Gesundheit muss die Prämien für die Grundversorgung nämlich in jedem Jahr erneut genehmigen. Das geschieht in der Regel im Herbst, sodass den Versicherten Mitgliedern bis spätestens Oktober eines jeden Jahres die Höhe der neuen Versicherungsprämien mitgeteilt wird. Das gibt Versicherten noch ausreichend Handlungsspielraum, denn eine Kündigung muss immer bis zum 30. November zugestellt werden. Der Versicherungswechsel, wie zum Beispiel hin zur Versicherungsgruppe Swica, ist anschliessend möglich, sodass der alte Versicherungsvertrag zum 31. Dezember ausläuft und der neue Vertrag ab dem 1. Januar des folgenden Jahres beginnen kann. Gesetzliche Regelungen gewährleisten den Versicherten dabei einen lückenlosen Wechsel, wodurch ist es nicht zu Zeiten ohne Grundversorgung kommen kann. Eine Ausnahme von diesen Regelungen zur Kündigung gibt es für Versicherte mit ordentlichem Franchise. Diese können bis Ende Juni eines jeden Jahres einen weiteren Kündigungstermin wahrnehmen. Im Bereich der Zusatzversicherung sind andere Regelungen zu beachten, sodass sich die Kündigungsfristen voneinander unterscheiden können. Ein Blick in den jeweiligen Vertrag helfen kann. In der Regel ist dabei Ende September der mögliche Kündigungstermin.